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# § 3 FOSFHRV (Brandenburg) — Gliederung

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bildungsgänge der Fachoberschule sind nach folgenden Fachrichtungen gegliedert:

Wirtschaft und Verwaltung,

Technik,

Gesundheit und Soziales,

Gestaltung,

Ernährung und Hauswirtschaft sowie

Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie.

Innerhalb der Fachrichtungen können Schwerpunkte gebildet werden.

(2) Der einjährige Bildungsgang kann in allen in Absatz 1 genannten Fachrichtungen eingerichtet werden. Der zweijährige Bildungsgang kann nur in den Fachrichtungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 3 eingerichtet werden.

(3) Der doppelqualifizierende Bildungsgang wird nach Ausbildungsberufen gegliedert.

(4) Im Zusatzangebot gemäß den §§ 43 bis 48 wird nicht nach Fachrichtungen oder Ausbildungsberufen gegliedert, sondern nach Bedarf angeboten.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 FOSFHRV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/3

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