Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 24 Prüfungsausschuss

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/24#abs-1 (1) Für die Durchführung der Fachhochschulreifeprüfung wird für jede Klasse oder jeden Kurs ein Prüfungsausschuss gebildet. Er entscheidet über alle Vorgänge des Prüfungsverfahrens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/24#abs-2 (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in der Regel über das Lehramt Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder über das Lehramt Sekundarstufe I und Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer) oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/24#abs-3 (3) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses nimmt ein vom zuständigen staatlichen Schulamt benanntes Mitglied der Schulleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender wahr.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/24#abs-4 (4) Dem Prüfungsausschuss gehören neben der den Vorsitz führenden Person die Lehrkräfte an, die die Prüflinge zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/24#abs-5 (5) Schulaufsichtsausübende Personen können an allen Prüfungen teilnehmen. In diesem Fall ist das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied vorher zu informieren.

Einzelnorm

§ 23 § 25