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# § 24 FOSFHRV (Brandenburg) — Prüfungsausschuss

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Durchführung der Fachhochschulreifeprüfung wird für jede Klasse oder jeden Kurs ein Prüfungsausschuss gebildet. Er entscheidet über alle Vorgänge des Prüfungsverfahrens.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in der Regel über das Lehramt Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder über das Lehramt Sekundarstufe I und Sekundarstufe II (allgemeinbildende Fächer) oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen.

(3) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses nimmt ein vom zuständigen staatlichen Schulamt benanntes Mitglied der Schulleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender wahr.

(4) Dem Prüfungsausschuss gehören neben der den Vorsitz führenden Person die Lehrkräfte an, die die Prüflinge zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Schulaufsichtsausübende Personen können an allen Prüfungen teilnehmen. In diesem Fall ist das den Vorsitz des Prüfungsausschusses führende Mitglied vorher zu informieren.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 24 FOSFHRV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/24

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