Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung

FOSFHRV

§ 14 Zeugnisse

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/14#abs-1 (1) Im zweijährigen Bildungsgang ist auf dem Zeugnis am Ende des ersten Schuljahres ein Vermerk über den Erfolg der fachpraktischen Ausbildung aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/14#abs-2 (2) Wer den gewählten Bildungsgang oder das Zusatzangebot erfolgreich abgeschlossen hat, erhält gemäß § 39 das Zeugnis der Fachhochschulreife.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/14#abs-3 (3) Ein Abgangszeugnis erhält, wer den Bildungsgang verlässt, ohne die Fachhochschulreife erworben zu haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/14#abs-4 (4) Wer gemäß § 13 oder § 40 entlassen wird, erhält ein Abgangszeugnis mit dem Vermerk, dass eine erneute Aufnahme in diesen Bildungsgang nicht mehr möglich ist.

Einzelnorm

§ 13 § 15