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# § 14 FOSFHRV (Brandenburg) — Zeugnisse

Fachoberschul- und Fachhochschulreifeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im zweijährigen Bildungsgang ist auf dem Zeugnis am Ende des ersten Schuljahres ein Vermerk über den Erfolg der fachpraktischen Ausbildung aufzunehmen.

(2) Wer den gewählten Bildungsgang oder das Zusatzangebot erfolgreich abgeschlossen hat, erhält gemäß § 39 das Zeugnis der Fachhochschulreife.

(3) Ein Abgangszeugnis erhält, wer den Bildungsgang verlässt, ohne die Fachhochschulreife erworben zu haben.

(4) Wer gemäß § 13 oder § 40 entlassen wird, erhält ein Abgangszeugnis mit dem Vermerk, dass eine erneute Aufnahme in diesen Bildungsgang nicht mehr möglich ist.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 14 FOSFHRV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOSFHRV/14

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