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FOBOSO

§ 8 Probezeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/8#abs-1 (1) Der Probezeit unterliegt, wer in die Vorklasse der Fachoberschule oder in die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule eintritt. Diese endet am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar zum Ende des ersten Schulhalbjahres. Keiner Probezeit unterliegt, wer unmittelbar vor der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 in der Vorklasse der Fachoberschule in keinem Pflichtfach eine schlechtere Jahresnote als 3 erzielt hat. Unter den Voraussetzungen von Satz 3 erstreckt sich die Probezeit an der Fachoberschule nur auf die fachpraktische Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/8#abs-2 (2) Die Probezeit kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um bis zu drei Monate verlängert werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/8#abs-3 (3) Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass sie oder er das Ziel des Schuljahres erreicht. Dies ist in der Regel der Fall, wenn am Ende der Probezeit

1. die Leistungen nicht den Vorgaben nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 entsprechen und

2. keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.

In der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule gilt zusätzlich, dass die Probezeit

1. in der Regel nicht bestanden ist, wenn die Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung nicht entsprechend § 13 Abs. 2 mit mindestens 4 Punkten bewertet wurden,

2. vorzeitig für nicht bestanden erklärt werden kann, wenn feststeht, dass ein Bestehen nicht mehr möglich ist.

Über das Bestehen und die Verlängerung der Probezeit entscheidet in allen Fällen die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/8#abs-4 (4) Wurde die Probezeit nicht bestanden, so ist dies den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diesen selbst, unverzüglich schriftlich bekannt zu geben; dabei sind die Gründe darzulegen. Mit der Bekanntgabe endet das Schulverhältnis. Auf Antrag erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält sie oder er im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/8#abs-5 (5) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem Wiedereintritt die Abs. 1 bis 4 erneut Anwendung.

§ 7 § 9