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FOBOSO

§ 22 Entscheidung über das Vorrücken

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/22#abs-1 (1) In die Jahrgangsstufe 12 kann vorrücken, wer

1. in der fachpraktischen Ausbildung in der Summe beider Halbjahresergebnisse gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 mindestens 10 Punkte, dabei in keinem Halbjahr weniger als 4 Punkte und

2. in den Jahrespunktzahlen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1

a) in allen Fächern mindestens 4 Punkte,

b) in einem Fach 1 bis 3 Punkte, in allen weiteren Fächern jeweils mindestens 4 Punkte und in der Summe aller Punktzahlen mindestens das Fünffache der Anzahl der Fächer,

c) in zwei Fächern 1 bis 3 Punkte, in allen weiteren Fächern jeweils mindestens 4 Punkte und in der Summe aller Punktzahlen mindestens das Sechsfache der Anzahl der Fächer oder

d) in einem Fach 0 Punkte, in allen weiteren Fächern jeweils mindestens 4 Punkte und in der Summe aller Punktzahlen mindestens das Sechsfache der Anzahl der Fächer

erreicht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/22#abs-2 (2) In die Jahrgangstufe 13 an der Berufsoberschule kann vorrücken, wer in den Jahrespunktzahlen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 sämtlicher Pflicht- und Wahlpflichtfächer jeweils mindestens 4 Punkte erzielt hat oder wer die Fachhochschulreife erworben hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/22#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigung ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten und denen das Vorrücken auf Probe nach § 23 nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholer.

§ 21 § 23