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FOBOSO

§ 43 Zusätzliche Regelungen für Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/43#abs-1 (1) Staatlich genehmigte Ersatzschulen sollen Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die dort gemeinsam unterrichtet werden, gesammelt bei der prüfenden öffentlichen Schule einreichen. Die Anmeldung kann nicht zurückgezogen werden. Wird die Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung nicht angetreten, gilt sie als abgelegt und nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/43#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkräfte der Ersatzschule bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben nach § 32 Abs. 2 mitwirken lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/43#abs-3 (3) In den Prüfungsausschuss soll eine Lehrkraft der Ersatzschule mit voller Lehrbefähigung für den Unterricht an Beruflichen Oberschulen berufen werden. Diese und weitere Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung oder endgültiger Unterrichtsgenehmigung an Beruflichen Oberschulen sollen, soweit Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten sowie bei den mündlichen Prüfungen als Mitglied der zuständigen Prüfungskommission nach Anweisung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses mitwirken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/43#abs-4 (4) Die Entscheidung nach den Abs. 2 und 3 trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Auf Antrag der prüfenden Schule kann der oder die Ministerialbeauftragte in höchstens zwei Fächern nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die mündliche Prüfung durch eine schriftliche Prüfung ersetzen. § 37 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 42 § 43a