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FOBOSO

§ 42 Festsetzung des Prüfungs- und Abschlussergebnisses, weitere Regelungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/42#abs-1 (1) In den Fächern nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Punktzahl des Prüfungsergebnisses gemäß § 35 Abs. 2 ermittelt, für die weiteren Prüfungsfächer gilt, dass schriftliche und mündliche Prüfung gleich gewichtet werden. Das Gesamtergebnis gemäß § 35 Abs. 3 ergibt sich ausschließlich aus dem Prüfungsergebnis. In das Abschlussergebnis gehen die Punktzahlen der Prüfungsfächer

1. nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in dreifacher und

2. nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in zweifacher

Gewichtung ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/42#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1. in höchstens zwei Prüfungsergebnissen weniger als 4 Punkte erzielt werden und

2. die Punktesumme aus den eingebrachten Ergebnissen

a) bei einem Gesamtergebnis mit weniger als 4 Punkten mindestens 100 Punkte und

b) bei zwei Gesamtergebnissen mit weniger als 4 Punkten mindestens 120 Punkte

beträgt.

§ 35 Abs. 9 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/42#abs-3 (3) § 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gilt entsprechend. Wenn eine fachpraktische Ausbildung Voraussetzung für die Zulassung zur Fachabiturprüfung ist, wird in das Zeugnis der Fachhochschulreife die Bemerkung aufgenommen: „Die fachpraktische Ausbildung im Gesamtumfang eines halben Schuljahres wurde erfolgreich durchlaufen.“

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/42#abs-4 (4) Bewerberinnen und Bewerber nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 erhalten anstelle des Zeugnisses der Fachhochschulreife eine Bescheinigung über die bestandene Fachabiturprüfung nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/42#abs-5 (5) Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung hierüber. Auf Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss darüber, ob die nicht bestandene Fachabiturprüfung als bestandene Aufnahmeprüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gewertet werden kann.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/42#abs-6 (6) Treten Bewerberinnen oder Bewerber, die zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung nicht Schülerinnen oder Schüler einer staatlich genehmigten Beruflichen Oberschule waren, vor dem Ende der Prüfung im dritten Fach zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberinnen oder Bewerber nicht zu vertreten haben.

§ 41 § 43