Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachober- und Berufsoberschulordnung

FOBOSO

§ 39 Ergänzungsprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/39#abs-1 (1) Zur Ergänzungsprüfung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird zugelassen, wer

1. im laufenden Kalenderjahr keinen Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht in der betreffenden Fremdsprache besucht oder vorher erfolgreich besucht hat,

2. sich spätestens bis zum 1. März bei einer Beruflichen Oberschule zur Ergänzungsprüfung angemeldet hat und

3. gleichzeitig die Abschlussprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife an der Beruflichen Oberschule ablegt oder vorher erfolgreich abgelegt hat.

Wer im Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nicht die Nachweise nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 erbringt, kann nur einmal an der Ergänzungsprüfung teilnehmen. Wer in der Ergänzungsprüfung weniger als 4 Punkte erreicht hat, kann sie einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/39#abs-2 (2) Die Ministerialbeauftragten bestimmen die Schulen, an denen die Ergänzungsprüfung abgenommen wird, und weisen die Bewerberinnen und Bewerber diesen Schulen zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/39#abs-3 (3) Absolventinnen und Absolventen der Beruflichen Oberschule kann zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung widerruflich die Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache gastweise gestattet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/39#abs-4 (4) Die Ergänzungsprüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Für das Prüfungsergebnis gilt § 35 Abs. 2 entsprechend; die Note wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 zugeordnet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/39#abs-5 (5) Wer die notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweist, aber die gleichzeitig abgelegte Abschlussprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nicht besteht, erhält erst ein Zeugnis, wenn die Abschlussprüfung zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife zu einem späteren Termin erfolgreich abgelegt wird. Bis dahin wird eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen ausgestellt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/39#abs-6 (6) Die §§ 29, 32, 33 Abs. 2 und 3, §§ 34, 36 und 37 gelten entsprechend. Eine Ministerialkommissärin oder ein Ministerialkommissär kann ausschließlich für die Ergänzungsprüfung bestellt werden.

§ 38 § 40