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# § 32 FOBOSO (Bayern) — Schriftliche und praktische Abschlussprüfung

Fachober- und Berufsoberschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik sowie des Profilfachs 1 der jeweiligen Ausbildungsrichtung gemäß Anlage 1. Im Profilfach 1 der Ausbildungsrichtung Gestaltung enthält die Prüfung theoretische und praktische Anteile.

(2) Die Aufgaben werden vom Staatsministerium erstellt. Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften am Prüfungstag die Auswahl. Bei Parallelklassen können verschiedene Aufgaben gewählt werden.

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Zitiervorschlag: § 32 FOBOSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/32

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