nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 29 FOBOSO (Bayern) — Niederschrift

Fachober- und Berufsoberschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Prüfungsausschuss und die Prüfungskommissionen bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied zur Schriftführung. Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Schülerin und jedem Schüler erreichten, zu beachtenden Halbjahresergebnisse, die in den schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen erzielten Punktzahlen einschließlich der Prüfungsergebnisse und der Gesamtergebnisse enthält und angibt, ob die Abschlussprüfung bestanden wurde.

---

Zitiervorschlag: § 29 FOBOSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/29

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
