Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachober- und Berufsoberschulordnung
FOBOSO§ 18 Sonstige Leistungsnachweise
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/18#abs-1 (1) Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorangegangenen zwei Unterrichtsstunden einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs. Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen. Wurden die vorangegangenen Unterrichtsstunden versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob der Schülerin oder dem Schüler die Bearbeitung zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/18#abs-2 (2) Kurzarbeiten werden mindestens eine Woche vorher angekündigt und erstrecken sich auf den Inhalt von höchstens zehn unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs. Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/18#abs-3 (3) Als mündliche Leistungsnachweise gelten beispielsweise Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate. Als andere individuelle Leistungen gelten beispielsweise Portfolioarbeiten und Beiträge zu Projekten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/18#abs-4 (4) An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe schreibt, werden Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten nicht abgehalten. Satz 1 gilt nicht für die Nachholung von Leistungsnachweisen.