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§ 18 FOBOSO (Bayern) — Sonstige Leistungsnachweise

Fachober- und Berufsoberschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorangegangenen zwei Unterrichtsstunden einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs. Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen. Wurden die vorangegangenen Unterrichtsstunden versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob der Schülerin oder dem Schüler die Bearbeitung zugemutet werden kann.

(2) Kurzarbeiten werden mindestens eine Woche vorher angekündigt und erstrecken sich auf den Inhalt von höchstens zehn unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs. Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.

(3) Als mündliche Leistungsnachweise gelten beispielsweise Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate. Als andere individuelle Leistungen gelten beispielsweise Portfolioarbeiten und Beiträge zu Projekten.

(4) An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe schreibt, werden Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten nicht abgehalten. Satz 1 gilt nicht für die Nachholung von Leistungsnachweisen.