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FOBOSO

§ 17 Seminar

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/17#abs-1 (1) Nach der Fachabiturprüfung in Jahrgangsstufe 12 sowie in Jahrgangsstufe 13 ist das wissenschaftspropädeutische Seminar zu belegen und eine Seminararbeit zu fertigen. Die Ergebnisse der Seminararbeit werden in einem Prüfungsgespräch präsentiert, erläutert und anhand von Fragen diskutiert. Auf Antrag können auch Bewerberinnen und Bewerber am Seminarteil der Jahrgangsstufe 12 teilnehmen, welche die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 4 erfüllen und in die Jahrgangsstufe 13 aufgenommen werden. Seminare können in allen gemäß Anlage 1 einbringungsfähigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern, die an der Schule geführt werden, und gegebenenfalls auch fächerübergreifend angeboten werden. Das Nähere legt das Staatsministerium gesondert fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/17#abs-2 (2) Die individuellen Leistungen im Seminar, die Seminararbeit und das Prüfungsgespräch werden jeweils gesondert gemäß § 19 Abs. 1 bewertet. Aus dem Durchschnitt der Bewertungen nach Satz 1 wird ein Gesamtergebnis für das Seminar ermittelt; dabei zählen die Seminarphase sowie die Seminararbeit jeweils zweifach, das Prüfungsgespräch einfach. § 19 Abs. 6 gilt entsprechend. Soweit eine der in Satz 1 genannten Leistungen mit 0 Punkten bewertet wird, ist das Seminar nicht bestanden und wird insgesamt mit 0 Punkten bewertet. Dem Punktwert wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 eine Note zugeordnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/17#abs-3 (3) Wiederholt die Schülerin oder der Schüler die Jahrgangsstufe 13, bleibt das Gesamtergebnis des Seminars auf Antrag erhalten, wenn beim vorangehenden Besuch in allen Leistungen gemäß Abs. 2 Satz 1 jeweils mindestens 4 Punkte erzielt wurden. Wird das Seminar erneut durchlaufen, kann sich die Schülerin oder der Schüler für eines der beiden Gesamtergebnisse entscheiden.

§ 16 § 18