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# § 10 FOBOSO (Bayern) — Klassen und andere Unterrichtsgruppen

Fachober- und Berufsoberschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts

1. bei zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 16,

2. bei mehr als zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 21

betragen. Die Ministerialbeauftragten können Ausnahmen zulassen, soweit keine zusätzlichen Kosten entstehen.

(2) Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über

1. die Teilung von Klassen in Gruppen,

2. die Zusammenfassung von Klassen im allgemeinbildenden Unterricht und

3. die Einrichtung von

a) Förderunterricht,

b) Unterricht in der zweiten Fremdsprache zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß Anlage 1 Nr. 2,

c) Unterricht in Wahlpflichtfächern gemäß Anlage 1 Nr. 3 und

d) Unterricht in Wahlfächern.

Die erstmalige Einrichtung von Wahlfächern ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang den Ministerialbeauftragten vor Schuljahresbeginn anzuzeigen.

(3) Fachoberschule und Berufsoberschule wirken beim Seminarfach und bezüglich der Unterrichtsangebote gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Buchst. b bis d zusammen. Bei der Klassenbildung können Schulen verschiedener Standorte zusammenwirken; die Schulleitungen sorgen für einen reibungslosen Schulwechsel und stellen das Einvernehmen mit den Aufwandsträgern her. Berufsschule und Fachoberschule wirken beim DBFH-Bildungsgang zusammen, insbesondere bei Leistungen, die aus der Berufsschule in das Zeugnis der Fachhochschulreife übernommen werden.

(4) Im Rahmen von durch die Ministerialbeauftragten zu genehmigenden Kooperationen von Berufsoberschulen können Schülerinnen und Schüler am Unterricht von anderen Schulen als ihrer Stammschule teilnehmen. Dabei sind sie den Schülerinnen und Schülern der anderen Schule gleichgestellt und haben schriftliche Leistungsnachweise zugleich mit diesen abzulegen. Die erreichten Noten und Halbjahresergebnisse werden der Stammschule mitgeteilt und fließen dort in die Zeugnisse ein.

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Zitiervorschlag: § 10 FOBOSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FOBOSO/10

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