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§ 8 FO (Bayern) — Sitzungen

Feldgeschworenenordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der erste Bürgermeister sowie der Obmann können eine Sitzung der Feldgeschworenen anberaumen. Eine Sitzung muß anberaumt werden, wenn mehr als die Hälfte der Feldgeschworenen dies fordert.

(2) Die Sitzung wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Obmanns, bei Verhinderung beider vom dienstältesten anwesenden Feldgeschworenen geleitet.

(3) Auf Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung sind Art. 90 und 91 BayVwVfG anzuwenden.