Gesetze / Landesrecht Bayern / Feldgeschworenenordnung
FO§ 5 Verpflichtung der Feldgeschworenen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FO/5#abs-1 (1) Findet die Verpflichtung der Feldgeschworenen gemäß Art. 13 Abs. 2 AbmG in Eidesform statt, wird folgende Eidesformel gesprochen:
“Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen, gewissenhafte und unparteiische Erfüllung meiner Amtspflichten, Verschwiegenheit und zeitlebens Bewahrung des Siebenergeheimnisses – so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FO/5#abs-2 (2) Der Obmann hat den Feldgeschworenen gegebenenfalls in das Siebenergeheimnis einzuweihen.