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§ 5 FO (Bayern) — Verpflichtung der Feldgeschworenen

Feldgeschworenenordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Findet die Verpflichtung der Feldgeschworenen gemäß Art. 13 Abs. 2 AbmG in Eidesform statt, wird folgende Eidesformel gesprochen:

“Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen, gewissenhafte und unparteiische Erfüllung meiner Amtspflichten, Verschwiegenheit und zeitlebens Bewahrung des Siebenergeheimnisses – so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

(2) Der Obmann hat den Feldgeschworenen gegebenenfalls in das Siebenergeheimnis einzuweihen.