Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin
FMontAusbV§ 6 Ausbildungsrahmenplan
Stand: 10.06.2019
Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 FMontAusbV →
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- LAG Hessen, 29.05.2020 – 10 Sa 546/19 SKZitiert von 1
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