Gesetze / Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
FMStFV§ 3 Rekapitalisierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFV/3#abs-1 (1) Der Fonds kann sich auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors in jeder geeigneten Form an dessen Rekapitalisierung beteiligen. In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Rekapitalisierung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen. Der Fonds kann Leistungen vorab erbringen und diese anschließend einer übernommenen Einlagepflicht zuordnen. Die Rekapitalisierung erfolgt vorrangig durch Stärkung des Kernkapitals.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFV/3#abs-2 (2) Die näheren Bedingungen der Rekapitalisierung legt der Fonds im Einzelfall fest. Hierbei gelten folgende Maßgaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFV/3#abs-3 (3) (weggefallen)