Gesetze / Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
FMStFV§ 2 Garantieübernahme
Stand: 17.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFV/2#abs-1 (1) Der Fonds kann auf Antrag eines Unternehmens des Finanzsektors oder einer Zweckgesellschaft, die Risikopositionen eines solchen Unternehmens übernommen hat, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in jeder geeigneten Form für ab Inkrafttreten des Stabilisierungsfondsgesetzes begebene Schuldtitel oder begründete sonstige Verbindlichkeiten übernehmen, um Liquiditätsengpässe des begünstigten Unternehmens zu beheben und dessen Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen. In Abstimmung mit dem Unternehmen kann die Garantiegewährung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStFV/2#abs-2 (2) Bei der Auswahl der Stabilisierungsmaßnahmen ist vorrangig zu prüfen, ob Garantieübernahmen ausreichend sind. Die näheren Bedingungen der Garantiegewährung legt der Fonds im Einzelfall fest. Hierbei gelten folgende Maßgaben: