Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz

StFG

§ 28 Anwendungsvorschrift für § 27

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 05.04.2020

Bund

§ 27 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.

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