Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 05.04.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.
§ 27 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden.