Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz

StFG

§ 29 Sofortige Vollziehbarkeit

Stand: 05.04.2020

Bund

Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 28 § 30