Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz
StFG§ 29 Sofortige Vollziehbarkeit
Stand: 05.04.2020
Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.