Gesetze / Stabilisierungsfondsgesetz

StFG

§ 29 Sofortige Vollziehbarkeit

Stand: 05.04.2020

Bund

Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung.

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