Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin
FKeramAusbV§ 8 Abschlußprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKeramAusbV/8#abs-1 (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKeramAusbV/8#abs-2 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
eine mehrteilige Figur mit Belegarbeiten, ergänzten Modellierungen einschließlich Vorbereitung für Trocknung und Brand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FKeramAusbV/8#abs-3 (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Fachzeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FKeramAusbV/8#abs-4 (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Fachzeichnen | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FKeramAusbV/8#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FKeramAusbV/8#abs-6 (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FKeramAusbV/8#abs-7 (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FKeramAusbV/8#abs-8 (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.