Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin

FKeramAusbV

§ 7 Zwischenprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKeramAusbV/7#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKeramAusbV/7#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den laufenden Nummern 7, 10 Buchstabe a und laufender Nummer 11 Buchstabe a bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FKeramAusbV/7#abs-3 (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Gießen von Figurenteilen,
2.
Retuschieren von Figurenteilen,
3.
Zusammensetzen von Figurenteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FKeramAusbV/7#abs-4 (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Grundsätze der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes in der Feinkeramik,
2.
Grundlagen der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe in der Feinkeramik,
3.
Aufbereiten und Einstellen von keramischen Massen,
4.
Formgebungsverfahren in der Feinkeramik.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FKeramAusbV/7#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 6 § 8