Gesetze / Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
FKAustG§ 27 Anwendungsbestimmung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt als zuständige Behörde die automatische Übermittlung von Informationen nach § 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 4 jeweils zum 30. September eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr durch; beginnend zum 30. September 2017 für 2016.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach § 8 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; beginnend zum 31. Juli 2017 für 2016.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.