Gesetze / Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

FKAustG

§ 27 Anwendungsbestimmung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt als zuständige Behörde die automatische Übermittlung von Informationen nach § 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 4 jeweils zum 30. September eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr durch; beginnend zum 30. September 2017 für 2016.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach § 8 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln; beginnend zum 31. Juli 2017 für 2016.

§ 25 § 27