Gesetze / Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz
FKAustG§ 25 Trusts, die passive NFEs sind
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/25?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Rechtsträger, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach § 19 Nummer 37 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership ähnlich, wenn sie in einem meldepflichtigen Staat nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige Rechtsträger behandelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FKAustG/25?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Um jedoch aufgrund des breiten Geltungsbereichs des Begriffs beherrschende Personen bei Trusts Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein passiver NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.