Gesetze / Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung

FKüAusbV

§ 9 Prüfungsbereich

Stand: 01.08.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FK%C3%BCAusbV/9#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Küchentechnische Praxis“ statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FK%C3%BCAusbV/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich „Küchentechnische Praxis“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FK%C3%BCAusbV/9#abs-3 (3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Listen für den Waren- und den Materialbedarf zu erstellen,
2.
die Arbeitsschritte zu planen und
3.
den Arbeitsplatz einzurichten.

Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FK%C3%BCAusbV/9#abs-4 (4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Salate, Eierspeisen oder einfache Gemüsegerichte zuzubereiten und anzurichten,
2.
vor der Zubereitung die Arbeitsschritte zu planen,
3.
den Arbeitsplatz einzurichten,
4.
Arbeitstechniken und Schnitttechniken anzuwenden und
5.
die Hygieneanforderungen zu beachten.

Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FK%C3%BCAusbV/9#abs-5 (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den ersten Teil mit 20 Prozent und
2.
die Bewertung für den zweiten Teil mit 80 Prozent.
§ 8 § 10