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§ 1 FIT-AÜVO (Nordrhein-Westfalen) — Aufgabenübertragung

FIT-Aufgabenübertragungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der NRW.BANK wird die Abwicklung des auslaufenden Programms FIT zur ausschließlichen Wahrnehmung als Bewilligungsbehörde übertragen. Dies umfasst die

1. Prüfung von Zweckbindungsfristen und

2. Durchführung von Rückforderungen.

(2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.