Gesetze / Fachinformatikerausbildungsverordnung
FIAusbV§ 5 Einsatzgebiet
Stand: 01.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/5#abs-1 (1) In der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 3 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/5#abs-2 (2) In der Fachrichtung Systemintegration sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 4 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/5#abs-3 (3) In der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 5 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/5#abs-4 (4) In der Fachrichtung Digitale Vernetzung sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 6 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/5#abs-5 (5) Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.