Gesetze / Fachinformatikerausbildungsverordnung
FIAusbV§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Stand: 01.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/4#abs-1 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/4#abs-2 (2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/4#abs-3 (3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/4#abs-4 (4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemintegration sind:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/4#abs-5 (5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse sind:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/4#abs-6 (6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitale Vernetzung sind:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/4#abs-7 (7) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/4#abs-8 (8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt: