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# § 5 FIAusbV — Einsatzgebiet

Fachinformatikerausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 3 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

- 1. kaufmännische Systeme,

- 2. technische Systeme,

- 3. Expertensysteme,

- 4. mathematisch-wissenschaftliche Systeme und

- 5. Multimedia-Systeme.

(2) In der Fachrichtung Systemintegration sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 4 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

- 1. Rechenzentren,

- 2. Netzwerke,

- 3. Client-Server-Architekturen,

- 4. Festnetze und

- 5. Funknetze.

(3) In der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 5 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

- 1. Prozessoptimierung,

- 2. Prozessmodellierung,

- 3. Qualitätssicherung,

- 4. Medienanalyse und

- 5. Suchdienste.

(4) In der Fachrichtung Digitale Vernetzung sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 6 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

- 1. produktionstechnische Systeme,

- 2. prozesstechnische Systeme,

- 3. autonome Assistenz- und Transportsysteme und

- 4. Logistiksysteme.

(5) Der Ausbildungsbetrieb legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildungsbetrieb darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle jedoch auch ein anderes Einsatzgebiet festlegen, wenn in diesem Einsatzgebiet die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.

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Zitiervorschlag: § 5 FIAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FIAusbV/5

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