Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizei-Heilfürsorgeverordnung

FHVOPol

§ 8 Arznei- und Verbandmittel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln, soweit diese in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.

Darüber hinaus besteht der Anspruch auf folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten:

1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,

2. Mund- und Rachentherapeutika,

3. Abführmittel,

4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.

§ 7 § 9