Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizei-Heilfürsorgeverordnung
FHVOPol§ 8 Arznei- und Verbandmittel
Stand: 26.08.2026
Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln, soweit diese in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.
Darüber hinaus besteht der Anspruch auf folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten:
1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2. Mund- und Rachentherapeutika,
3. Abführmittel,
4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit.