Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizei-Heilfürsorgeverordnung

FHVOPol

§ 9 Heilmittel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Heilmittel sind persönliche medizinische Leistungen, die vertrags- oder polizeiärztlich verordnet sind. Zu ihnen gehören Maßnahmen der physikalischen Therapie, der podologischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und der Ergotherapie. Für Heilmittel, die über die Regelleistungen des Heilmittelkatalogs, den der gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt hat, hinausgehen, ist die vorherige Anerkennung und Kostenübernahmeerklärung durch den Dienstvorgesetzten einzuholen. Es sind die zugelassenen Leistungserbringer im Sinne des § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch zu nehmen. § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 8 § 10