Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizei-Heilfürsorgeverordnung
FHVOPol§ 9 Heilmittel
Stand: 26.08.2026
Heilmittel sind persönliche medizinische Leistungen, die vertrags- oder polizeiärztlich verordnet sind. Zu ihnen gehören Maßnahmen der physikalischen Therapie, der podologischen Therapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und der Ergotherapie. Für Heilmittel, die über die Regelleistungen des Heilmittelkatalogs, den der gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt hat, hinausgehen, ist die vorherige Anerkennung und Kostenübernahmeerklärung durch den Dienstvorgesetzten einzuholen. Es sind die zugelassenen Leistungserbringer im Sinne des § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch zu nehmen. § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 9 FHVOPol →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 13.12.2011 – 2 K 8712/10Zitiert von 3
- OVG NRW, 12.05.2010 – 6 A 19/08Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 23.08.2022 – 2 K 6029/20
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