Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizei-Heilfürsorgeverordnung
FHVOPol§ 14 Gleichstellungsklausel
Stand: 26.08.2026
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.