Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Polizei-Heilfürsorgeverordnung

FHVOPol

§ 13 Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHVOPol/13#abs-1 (1) Der Polizeivollzugsbeamte erhält die Leistungen der freien Heilfürsorge als Sachleistung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHVOPol/13#abs-2 (2) Die nach dieser Verordnung vorgesehenen Genehmigungen, Anerkennungen bzw. Zustimmungen durch den Dienstvorgesetzten bedürfen der Beteilung des zuständigen polizeiärztlichen Dienstes. Der Dienstvorgesetzte kann diese Aufgaben auch vollständig dem jeweils zuständigen Polizeiarzt übertragen, falls dieser Angehöriger seiner Behörde ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHVOPol/13#abs-3 (3) Soweit diese Verordnung Erstattungen zulässt, ist die Erstattung der Aufwendungen innerhalb eines Jahres nach ihrem Entstehen, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausstellung der Rechnung zu beantragen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen werden nur erstattet, wenn das Versäumnis entschuldbar ist.

§ 12 § 14