Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FHR-Leistungsbezügeverordnung
FHRLeistBVO§ 9 Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHRLeistBVO/9#abs-1 (1) Leistungsbezüge aus Anlass einer besonderen Leistung (§ 5) können auch auf Antrag der Professorin oder des Professors vergeben werden. Der Antrag ist an die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHRLeistBVO/9#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen ist der Professorin oder dem Professor schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben und zu begründen. Sofern Leistungsbezüge auf Antrag gewährt werden sollen, ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHRLeistBVO/9#abs-3 (3) Für unbefristete Leistungsbezüge ist im Falle der Bewilligung auch über ihre Teilnahme an linearen Besoldungsanpassungen zu entscheiden.
3. Abschnitt
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen