Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FHR-Leistungsbezügeverordnung

FHRLeistBVO

§ 5 Besondere Leistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHRLeistBVO/5#abs-1 (1) Für besondere Leistungen im Sinne des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht worden sind, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden. Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder an deren Übernahme der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHRLeistBVO/5#abs-2 (2) Als besondere Leistungen im Sinne des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes können insbesondere anerkannt werden:

a) Publikationen,

b) Aufbau und Leitung von Forschungsvorhaben,

c) Einführung neuer Lehr- und Lernmethoden,

d) besonderes Engagement in der Fachbereichsleitung und Lehrplanarbeit,

e) Gutachter- und Vortragstätigkeiten,

f) Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

g) Auszeichnungen, Preise,

h) über die Lehrverpflichtung hinaus geleistete und auf diese nicht angerechnete Lehrtätigkeiten,

i) Evaluationsergebnisse der Lehre,

j) besonderes Engagement bei der Entwicklung von Fortbildungsangeboten

k) Evaluationsergebnisse von Fortbildungsveranstaltungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHRLeistBVO/5#abs-3 (3) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können nach Maßgabe des § 35 des Landesbesoldungsgesetzes

a) als Einmalzahlung,

b) als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet

vergeben werden.

Eine Einmalzahlung ist insbesondere angezeigt, wenn die besondere Leistung erst im Laufe bzw. nach Abschluss einer Maßnahme in vollem Umfang als solche bewertet werden kann.

§ 4 § 6