Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FHR-Leistungsbezügeverordnung
FHRLeistBVO§ 8 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Über die Gewährung und die Höhe der Leistungsbezüge entscheidet die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen. Sollen befristete Leistungsbezüge für ruhegehaltfähig erklärt werden, bedarf dies der Zustimmung des Justizministeriums.