Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / FHR-Leistungsbezügeverordnung

FHRLeistBVO

§ 6 Höhe der Leistungsbezüge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Leistungsbezüge können insgesamt bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldungsgruppe W 2 und der letzten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 16 festgesetzt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Höchstbetrag nach Satz 1 um bis zu 50 vom Hundert überschritten werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Dienstbezüge in der zuvor ausgeübten Tätigkeit höher waren als das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16.

§ 5 § 7