nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 FHMeißenG (Sachsen) — Hochschulzugang, Studium und Prüfungen

Fachhochschule-Meißen-Gesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule, das Studium und die Prüfungen richten sich nach den bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen zum Laufbahnzugang oder den Studien- und Prüfungsordnungen der Fachhochschule.

(2) Mitglieder von Auswahl- und Prüfungsausschüssen sowie Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung dieser Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.