(1) Die Zulassung zum Studium an der Fachhochschule, das Studium und die Prüfungen richten sich nach den bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen zum Laufbahnzugang oder den Studien- und Prüfungsordnungen der Fachhochschule.
(2) Mitglieder von Auswahl- und Prüfungsausschüssen sowie Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung dieser Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.