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FHMeißenG

§ 6 Abschluss des Studiums, Hochschulgrade

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/6#abs-1 (1) Das Studium an der Fachhochschule wird durch eine staatliche Prüfung oder eine Hochschulprüfung abgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/6#abs-2 (2) Die Fachhochschule verleiht aufgrund einer bestandenen staatlichen Prüfung und einer durch die Diplomarbeit erbrachten eigenständigen wissenschaftlichen Leistung den Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“. Das Nähere zur Diplomarbeit regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/6#abs-3 (3) Die Fachhochschule verleiht aufgrund einer bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein für die erste Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 berufsqualifizierendes Studium mit mindestens dreijähriger und höchstens vierjähriger Regelstudienzeit beendet wird, den Bachelorgrad.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/6#abs-4 (4) Die Fachhochschule verleiht aufgrund einer bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein weiteres berufsqualifizierendes Studium mit mindestens einjähriger und höchstens zweijähriger Regelstudienzeit beendet wird, den Mastergrad.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/6#abs-5 (5) Soweit das Studium durch eine Hochschulprüfung abgeschlossen wird, regelt die Fachhochschule die Verleihung der Hochschulgrade nach den Absätzen 3 und 4 jeweils durch Studien- und Prüfungsordnungen nach Maßgabe der §§ 35 und 37 des Sächsischen Hochschulgesetzes , die der Genehmigung des für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministeriums bedürfen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/6#abs-6 (6) Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerium die Bezeichnung der Hochschulgrade nach den Absätzen 2 bis 4 und die Zuordnung zu Studiengängen regeln.

§ 5 § 7