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FHMeißenG

§ 14 Aufgaben des Senats

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/14#abs-1 (1) Der Senat ist zuständig für

1. die Grundordnung und weitere Satzungen der Fachhochschule,

2. Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen, soweit er die Fachhochschule ohne Fortbildungszentrum betrifft,

3. Vorschläge für die Bestellung der Rektorin oder des Rektors sowie das Benehmen hinsichtlich deren oder dessen Abberufung oder das darauf gerichtete Verlangen,

4. Vorschläge für die Bestellung der Prorektorinnen und Prorektoren,

5. Stellungnahme zur Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers,

6. Stellungnahmen zur Ausschreibung von Professuren sowie die Mitwirkung bei der Berufung von Professorinnen und Professoren,

7. Vorschlagsrecht bei der Auswahl der sonstigen Fachhochschullehrenden,

8. Stellungnahmen zur Erteilung von Lehraufträgen nach § 9,

9. Grundsatzfragen des Studiums und der Studienorganisation,

10. Stellungnahmen zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie von Regelungen zu Lernzielen und Lerninhalten,

11. Stellungnahmen und Vorschläge zur Planung der weiteren Entwicklung der Fachhochschule,

12. Stellungnahmen zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung postgradualer Studiengänge,

13. die Wahl der Gleichstellungs- und sonstigen Hochschulbeauftragten,

14. die Erörterung des Jahresberichts des Rektorats über die Entwicklung der Fachhochschule, insbesondere in Lehre, Forschung und Fortbildung,

15. Vorschläge zur Berufung der Mitglieder des Hochschulrates nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/14#abs-2 (2) Der Senat berät und unterstützt das Rektorat. Er fördert die Zusammenarbeit der Fachbereiche und des Fortbildungszentrums sowie mit den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen.

§ 13 § 15