Gesetze / Landesrecht Sachsen / Fachhochschule-Meißen-Gesetz
FHMeißenG§ 10 Organe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/10#abs-1 (1) Organe der Fachhochschule sind
1. das Rektorat,
2. der Senat,
3. der Hochschulrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/10#abs-2 (2) Organe der Fachbereiche sind
1. die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter,
2. der Fachbereichsrat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/10#abs-3 (3) Soweit Personen nicht kraft Amtes Angehörige der Organe sind, ist auf eine angemessene Repräsentation der Geschlechter hinzuwirken. Näheres regelt die Grundordnung. Satz 1 gilt entsprechend für Gremien der Fachhochschule, die durch Rechtsverordnung oder Satzung eingerichtet sind.