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FHMeißenG

§ 10 Organe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/10#abs-1 (1) Organe der Fachhochschule sind

1. das Rektorat,

2. der Senat,

3. der Hochschulrat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/10#abs-2 (2) Organe der Fachbereiche sind

1. die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter,

2. der Fachbereichsrat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/10#abs-3 (3) Soweit Personen nicht kraft Amtes Angehörige der Organe sind, ist auf eine angemessene Repräsentation der Geschlechter hinzuwirken. Näheres regelt die Grundordnung. Satz 1 gilt entsprechend für Gremien der Fachhochschule, die durch Rechtsverordnung oder Satzung eingerichtet sind.

§ 9 § 11