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# § 7 FHMeißenG (Sachsen) — Studierendenvertretung

Fachhochschule-Meißen-Gesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Wahrnehmung der Belange der Studierenden wird eine Studierendenvertretung gebildet. Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Rektorin oder des Rektors.

(2) Die Studierendenvertretung besteht aus den studentischen Mitgliedern im Senat und in den Fachbereichsräten. Sie vertritt, unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender, die hochschulpolitischen, fachlichen, sozialen, kulturellen und sportlichen Belange der Studierenden und pflegt die überregionalen und internationalen Beziehungen auf studentischer Ebene.

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Zitiervorschlag: § 7 FHMeißenG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FHMei%C3%9FenG/7

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