(1) Organe der Fachhochschule sind
1. das Rektorat,
2. der Senat,
3. der Hochschulrat.
(2) Organe der Fachbereiche sind
1. die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter,
2. der Fachbereichsrat.
(3) Soweit Personen nicht kraft Amtes Angehörige der Organe sind, ist auf eine angemessene Repräsentation der Geschlechter hinzuwirken. Näheres regelt die Grundordnung. Satz 1 gilt entsprechend für Gremien der Fachhochschule, die durch Rechtsverordnung oder Satzung eingerichtet sind.