Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst
FHGöD§ 34 Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/34#abs-1 (1) Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung in der Trägerschaft des Bundes werden hinsichtlich der im Lande Nordrhein-Westfalen belegenen Einrichtungen und der von diesen angebotenen Studiengänge staatlich anerkannt, wenn sie den Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst des Landes gleichwertig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FHG%C3%B6D/34#abs-2 (2) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung spricht auf Antrag die staatliche Anerkennung aus. Die Anerkennung kann zunächst befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Herstellung der Gleichwertigkeit dienen. § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HG 2004 findet entsprechende Anwendung; § 96 HG gilt entsprechend.