Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst
FHGöD§ 24a Gasthörer
Stand: 26.08.2026
Bewerber, die an einer Fachhochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach §§ 22 und 23 ist nicht erforderlich. § 71 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 HG 2004 gilt entsprechend. Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 24a FHGöD →
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